-Versicherungsmakler- Karl-Heinz Rüttgens

Mit Sicherheit für Sie da !
Kontakt
-Versicherungsmakler-
Wielandstrasse 14 (Hinterhaus)
47799 Krefeld
Telefon: 02151-978842
mehr...

GKV-Finanzierungsgesetz

Seite per E-Mail empfehlen

Transparent, stabil und gerecht sind die Schlagwörter des Gesundheitsministeriums. Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FinG) hat der Bundestag beschlossen, im kommenden Jahr den Beitragssatz für die GKV auf 15,5 Prozent anzuheben. Damit soll dem höheren Ausgabenzuwachs in Relation zur Einnahmesteigerung entgegengewirkt werden.


Da die Ausgaben der GKV stärker zunehmen als deren Einnahmen, soll die Finanzierung über den auf 14,6 Prozent angehobenen allgemeinen Beitragssatz erfolgen. Der Arbeitgeberanteil soll bei 7,3 Prozent eingefroren werden. Der Arbeitnehmer muss neben den 7,3 Prozent (allgemeiner Beitragssatz) einen Sonderbeitragssatz von 0,9 Prozent stemmen.

Ein vorausberechnetes Defizit von 11 Mrd. Euro für 2011 könne man durch das Gesetz ausgleichen. Unvermeidbarer, über die Einnahmeentwicklung hinausgehender Ausgabenzuwachs soll durch einkommensunabhängige Zusatzbeiträge der Mitglieder ausgeglichen werden. Das heißt: Jeder zahlt den gleichen Zusatzbeitrag, das Einkommen spielt dabei keine Rolle. Die bisherige 8-Euro-Grenze wird gestrichen.

Bundesgesundheitsminister Philipp Rösler hatte geäußert, er rechne damit, dass die Krankenkassen kaum Zusatzbeiträge erheben müssten. Doch eine Befragung von 114 Krankenkassen durch die Stiftung Warentest weist in eine andere Richtung. Demnach hätten nur 76 Kassen angegeben, 2011 zunächst auf einen Zusatzbeitrag verzichten zu können. Andere Kassen werden Zusatzbeiträge erheben.Warentest hat errechnet, dass durch die Einnahmen-Ausgaben-Differenz der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2015 bereits bei 33 Euro monatlich liegen könnte, zehn Jahre später sogar bei 150 Euro.

Da aber nicht jeder Bundesbürger einen solch hohen Zusatzbeitrag aufbringen kann, soll ihn ein Sozialausgleich entlasten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird von der Bundesregierung festgelegt werden. Übersteigt er zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens, wird dem Versicherten die Differenz aus Bundesmitteln erstattet. Dieser Ausgleich soll für Arbeitnehmer von deren Arbeitgebern durchgeführt werden. Für Rentner organisiert deren Rentenversicherungsträger den Sozialausgleich.