(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig die
ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er
wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben
mehrere Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als
Gesamtschuldner.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem
Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der Person des
Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis
in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Hat der Dienstherr einem
Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunktes,
in dem der Dienstherr von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in
dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Dienstherrn
anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt
wird.
(3) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über.