Photovoltaik-Anlagen (Solarstromerzeuger) werden immer häufiger auch gewerblich genutzt. Zukünftige Betreiber einer solchen Anlage sollten sich frühzeitig über die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes für ihre Investition informieren.
Die Versicherer bieten i.d.R. zwei verschiedene Vertragsmodelle für Photovoltaikanlagen an:
abschließende Auflistung der versicherten Sachen
nur für die in der Auflistung aufgeführten Bestandteile der Anlage besteht Versicherungsschutz
offene Auflistung der versicherten Sachen
Versicherungsschutz besteht für alle Bestandteile, die für den ordentlichen Betrieb der Anlage nötig sind.
Zu den stationär installierten Einzelkomponenten gehören:
Bei der Photovoltaikanlagen-Versicherung handelt es sich um eine Allgefahrenversicherung. Auch nicht weiter genannte Gefahren sind mitversichert, sofern diese nicht ausgeschlossen werden.
Versichert sind:
Sachschäden
Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruch, Raub
Sachschäden
Sachschäden können ausgelöst werden durch:
Bedienungsfehler, Ungeschick oder Vorsatz Dritter
Ausführungs-, Material- oder Konstruktionsfehler
Überspannung, Überstrom, Kurzschluss
Blitzschlag, Brand, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Wasser, Sturm, Frost
Es können auch verschiedene Deckungserweiterungen vereinbart werden, z.B.: Schadensuchkosten, Datensicherung, Baudeckung oder Nachhaftung.
Ausschlüsse
Die Ausschlüsse sind vertraglich geregelt und standardisiert. Demnach leistet der Versicherer nicht bei Schäden durch:
vorsätzliche Handlungen des Versicherten oder dessen Repräsentanten
vor Versicherungsbeginn vorhandene Mängel, die dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten
betriebsbedingte Abnutzung
Hinweis: Je nach Anbieter können auch andere oder zusätzliche Haftungsaussschlüsse erfolgen.
Schadensfall
Bei der Photovoltaikversicherung handelt es sich um eine Neuwertversicherung. Im Versicherungsfall werden die Kosten für Reparatur, Ersatz oder Wiederaufbau erstattet. Sowohl bei Teil- oder Totalschäden werden auch die anfallenden Kosten für Montage, Demontage, Zollgebühren etc. ersetzt. Zu beachten ist aber, dass es je nach Größe der Anlage einen Selbstbehalt gibt und dass anfallende Kosten nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme zzgl. der Summen für Nebenvereinbarungen (Preissteigerungen, Technologiefortschritt) und Deckungen auf erstes Risiko übernommen werden.